Allgemeine Geschäftsbedingungen BPA – B2B
Allen von der BPA ausgeführten Lieferungen, Werk-, Dienst- und Agenturleistungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen sind in Schriftform möglich
Allgemeines
Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber der Auftragnehmerin (BPA) zu vollständiger, ausführlicher Information und systematischem Briefing.
Angebote
Alle Angebote sind freibleibend. Preise und Aufwandschätzung beruhen auf den Erkenntnissen bei Angebotsabgabe. Änderungen bleiben vorbehalten.
Mündliche oder fernmündliche Angebote werden erst dann verbindlich, wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt.
Alle Preise verstehen sich zzgl. USt, sofern diese nicht bereits im verein-barten Preis offen ausgewiesen ist.
Alle bestellten Leistungen einschl. bestellter Vorentwürfe sind zu vergüten, auch wenn sie nicht verwendet werden oder der Auftraggeber seine Absichten ändert.
Die BPA ist berechtigt, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber durch Dritte erfüllen zu lassen.
Bei Seminaren und Trainings gelten die Seminarbeschreibungen, insbesondere hinsichtlich Dauer und Teilnehmerzahl, als mit diesen AGBs Vertragsbestandteil geworden zu sein
Gefahrübergang, Versand
Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Auftraggeber über. Wenn nicht anders vereinbart, gelten alle Lieferungen ab Betrieb (Sitz der BPA) ausschließlich Versand und Verpackung. Der Versand erfolgt ausnahmslos auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers zu dessen Lasten abgeschlossen.
Lieferfristen
Wird ein vereinbarter Liefer- oder Ausführungstermin um mehr als vier Wochen überschritten, so ist der Auftraggeber verpflichtet eine Nachfrist von weiteren vier Wochen zu setzen. Wird die Liefer- oder Ausführungspflicht bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Nachfrist erklärt werden.
Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Nichtlieferung sind in jedem Falle, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Wahrnehmung von Terminen / Stornierung
Nimmt der Kunde (Auftraggeber) einen bei der BPA gebuchten Termin (Coaching, Training, Ausbildung etc.) nicht wahr, trägt der Auftraggeber die vereinbarten Gebühren, wenn die Absage durch den Auftraggeber aus Gründen erfolgt, die die BPA nicht zu vertreten hat zu 50%, wenn sie weniger als zwei Wochen vor dem geplanten Termin erfolgt zu 100%. Generell kann für die Durchführung der gebuchten Maßnahme ein Ersatztermin vereinbart, bzw. selbige auch zu einem späteren Zeitpunkt bei erneuter Durchführung durch BPA besucht werden.
Umgekehrt wird sich die BPA im Falle von Krankheit, Unfall oder sonstiger Verhinderung eines Trainers bemühen einen Vertreter einzusetzen. Soweit das nicht möglich ist, wird die BPA den Termin zu einem späteren Zeitpunkt mit dem ursprünglichen Trainer durchführen. Schadenersatzansprüche gegen die BPA bzw. Stornierung sind in diesen Fällen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Durch Ausfall des Termins zum vereinbarten Zeitpunkt wird die Vereinbarung über die Durchführung nicht aufgehoben, sondern es verschiebt sich lediglich der Zeitpunkt der Durchführung.
Sollte ein Projekt insgesamt oder teilweise zum Stillstand kommen – aus Gründen die die BPA nicht zu verantworten hat (also nicht durchführbar sein) – werden 4/10 zzgl. USt. der noch nicht durchgeführten Tätigkeiten gem. Auftragsbestätigung berechnet.
Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung oder Erbringung von Werk- oder Dienstleistung und nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten.
Bei größeren Aufträgen können, der geleisteten Arbeit entsprechend, monatliche Zwischenrechnungen ausgestellt oder Teilzahlungen gefordert werden. Für sie gilt das Vorstehende entsprechend.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Zahlungsansprüchen der BPA ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, soweit das gesetzlich zulässig ist.
Die Berechnung richtet sich nach den gültigen Honorarsätzen.
Gesondert berechnet werden, soweit nicht als Sachleistung durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt: Versand und Verpackung, graphische Gestaltung und Reinzeichnungen, Fotos und Retuschen, reprofähige Vorlagen und Laserdrucke, aber auch umfangreichere Textarbeiten, für die evtl. freie Mitarbeiter oder Journalisten in Anspruch genommen werden, Kosten für Vervielfältigung, Kopien, Druck, Satz, Kosten für Seminartechnik sowie deren Auf- und Abbau, Teilnehmerunterlagen für Seminare Vorbereitungszeiten etc., sowie Kosten für Reisen und Übernachtungen, die zur Erledigung der Arbeiten anfallen.
Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht
Bis zur vollen Bezahlung bleiben die gelieferten Waren aller Art, sowie Vorschläge, Texte, Entwürfe, Konzepte usw. Eigentum der BPA. Hier verbleiben auch nach der Zahlung des Honorars sämtliche nicht ausdrücklich auf den Auftraggeber übertragene Schutzrechte an den erbrachten Leistungen. Insbesondere darf der Auftraggeber Leistungen der BPA nur für den Zweck in Anspruch nehmen, für den sie bestellt und erworben sind. Die Benutzung oder Vervielfältigung von Seminarunterlagen zu Trainingszwecken ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung gestattet. Die BPA ist als Inhaber der Urheberrechte befugt, ihre Arbeiten zu signieren und im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Im Hinblick auf das bei der BPA verbleibende Urheberrecht ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Vorschläge, Texte, Entwürfe usw. ohne Zustimmung der BPA zu ändern oder zu ergänzen oder die Änderung oder Ergänzung durch einen Dritten zu veranlassen. Vorbehaltlich anderer Absprachen dürfen Vorentwürfe nur von der BPA selbst weiterentwickelt werden.
Die BPA hat Anspruch darauf, über den Erfolg der von ihr gestalteten Konzepte oder durchgeführten Maßnahmen genau informiert zu werden. Es stehen ihr jeweils kostenlose Belegexemplare zu.
Aufträge an Dritte
Soweit die BPA Aufträge an Dritte erteilt, gelten die Dritten nicht als ihre Erfüllungsgehilfen. Die BPA tritt jedoch alle Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche, die ihr gegenüber Dritten zustehen, an den Auftraggeber ab. Eine darüber hinausgehende Haftung für die Arbeitsergebnisse Dritter wird abbedungen, soweit das gesetzlich zulässig ist.
Genehmigung von Mustern
Die BPA verpflichtet sich, vor der Herstellung von Drucksachen, Medien etc. jeweils die Genehmigung des Auftraggebers bzw. eines seiner Beauftragten oder Bevollmächtigten einzuholen. Dies geschieht dadurch, dass die Entwürfe an der dafür bezeichneten Stelle vom Auftraggeber bzw. seinem Bevollmächtigten abgezeichnet werden.
Schweigepflicht
Die BPA verpflichtet sich, über sämtliche ihr bekannt werdenden Einzelheiten der Organisation, Produktion und des Vertriebes des Auftraggebers oder seiner Kunden gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren, soweit diese Einzelheiten ihrer Natur nach vertraulich zu behandeln sind. Der Aufraggeber verpflichtet sich entsprechend zu Gleichem.
Konkurrenzausschluss
Konkurrenzausschluss ist im Bedarfsfall gesondert zu vereinbaren. Die BPA verpflichtet sich aber in jedem Fall, keinerlei Informationen über Kunden an Wettbewerber weiter zu geben, was entsprechend auch für den Auftraggeber gilt.
Rechtliche Überprüfung
Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit in Wort und Bild aller von der BPA vorgeschlagenen und gestalteten Leistungen. Eine Gewähr für Schutzfähigkeit und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit ist ausgeschlossen, soweit das gesetzlich zulässig ist.
Gewährleistung
Die BPA leistet für erkennbare und verborgene Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften von Drucksachen innerhalb von drei Monaten nach dem Tage der Ablieferung ausschließlich in der Weise Gewähr, dass nach ihrer Wahl unentgeltlich nachgebessert wird. Andere Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen, soweit das gesetzlich zulässig ist.
Mängel eines Teiles des Auftrags oder Leistung können nicht zur Beanstandung des ganzen Auftrags oder Leistung führen.
Die BPA ist zur Nachbesserung nicht verpflichtet, solange der Auftraggeber seine Vertragspflichten nicht erfüllt.
Für Fremderzeugnisse haftet die BPA in keinem Fall. Es tritt jedoch etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses an den Auftraggeber ab.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Stuttgart, der Geschäftssitz der BPA. Es wird ausschließlich deutsches materielles und prozessuales Recht angewendet.
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